HEIMATVEREIN GOMMERN
Verein zur Pflege und Förderung des Heimatgedankens in Gommern und zur Erhaltung und Pflege heimatgeschichtlicher Sachzeugen und Traditionen
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Heimatverein Gommern e.V.“ und ist Mitglied im Landesheimatbund Sachsen-Anhalt e.V.
1.2 Der Sitz des Vereines ist Gommern.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
2.1 Zweck des Vereins ist die freiwillige Zusammenarbeit von Einzelpersonen und Vereinigungen mit dem Ziel, die Werte der Heimat zu erforschen, zu erschließen, zu sammeln, zu schützen und zu pflegen, sowie die Lebensfreude und Heimatverbundenheit zu fördern.
Hierzu gehören u.a.:
-die Sammlung von Sachzeugen und Dokumenten
-die Erforschung und Verbreitung der Heimat- und Regionalgeschichte
-die Bewahrung der Denkmale der Stadt
-die Veröffentlichungen der Arbeiten in Ausstellungen u.a. geeigneten Formen
-die Zusammenarbeit mit den Kindern und Jugendlichen der Stadt Gommern und Umgebung
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinsgesetzes.
2.3 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die Rechte der letztgenannten werden durch eine natürliche Person wahrgenommen.
3.2 Der Antrag auf Beitritt zum Verein ist schriftlich an den Vorstand des Vereins an dessen Sitz zu richten.
3.3 Über den Antrag entscheidet der Vorstand.Die Mitgliedschaft beginnt mit der Benachrichtigung von der erfolgten Aufnahme.
3.4 Die Mitglieder sind angehalten, den Vereinszweck zu fördern und die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.
3.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt kann nur schriftlich an den Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres, und zwar spätestens bis zum 30.09., erklärt werden.
3.6 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins verstößt, durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, die Satzung verletzt oder seinen Beitrag wiederholt nicht entrichtet hat.
§ 4 Finanzielle Mittel
4.1 Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Zuwendungen und Spenden.
4.2 Die Höhe des Jahresbeitrages für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen .
4.3 Einnahmen aus Ausstellungen, Vorträgen, Publikationen u.a.m. kommen dem Vereinszweck zugute.
4.4 Zuschüsse von staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen zur Realisierung gemeinnütziger Aufgaben des Vereins werden ausschließlich dafür eingesetzt.
4.5 Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4.6 Niemand darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung besonders begünstigt werden.
4.7 Spenden werden auf Wunsch des jeweiligen Mitglieds bzw. Spenders dem von ihm bezeichneten Objekt bzw. Zweck zugeführt.
§ 5 Organe des Vereins
5.1 Die Organe des Verein sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
5.2 Die Mitglieder der Vereinsorgane haben die Geschäfte des Vereins unparteilich zu führen und interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge, von denen sie Kenntnis haben, vertraulich zu behandeln.
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1 Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die schriftliche Einladung hierzu erfolgt mindestens 10 Tage vor dem Termin. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
6.2 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
6.3 Jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
6.4 Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. $ 9 bleibt hiervon unberührt.
6.5 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
-Beschlußfassung über die inhaltlichen Grundlinien der Arbeit des Vereins
-Beschlußfassung über die Jahres-, Kassen- und Prüfberichte
-Beschlußfassung über die Jahresrechnung und den Kassenvorschlag für das nächste Geschäftsjahr
-Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
-Vorschlag und Ernennung von Ehrenmitgliedern
-Änderung der Satzung
-alle 3 Jahre ist die Mitgliederversammlung eine Wahlversammlung
6.6 Der Wahlversammlung obliegen folgende Aufgaben:
-Wahl des Vorstandes und seine Abberufung
-Wahl der 2 Kassenprüfer und ihre Abberufung
-Entlastung des Vorstandes
6.7 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
6.8 Der Schriftführer protokolliert den wesentlichen Gang und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er und der Vorsitzende unterschreiben das Protokoll.
6.9 Die geheime Wahl oder geheime Abstimmung kann von einem Mitglied gefordert werden.
§ 7 Vorstand
7.1 Der Vorstand im Sinne $ 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, dem Kassenwart und Beisitzer(n). Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7.2 Jedes Mitglied kann ab Vollendung des 18. Lebensjahres gewählt werden.
7.3 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer beträgt drei Jahre und währt bis zur Neuwahl. Eine Wiederwahl ist zulässig.
7.4 Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
7.5 Jedes der genannten Vorstandsmitglieder ist jeweils einzelvertretungsberechtigt.
§ 8 Kassenführung und -prüfung
8.1 Für die Kassenführung ist der Kassenwart auf der Grundlage eines vom Vorstand bestätigten Kassenplanes verantwortlich.
8.2 Die Kassenprüfer prüfen rechtzeitig einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung die Kasse und legen in der Wahlversammlung schriftlich Rechenschaft ab. Sie haben jederzeit das Recht, Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins zu nehmen.
§ 9 Auflösung des Vereins
9.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung erfolgt, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
9.2 Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Körperschaft des öffentlichen Rechts – die Stadt Gommern – und diese muß die Mittel wieder für gemeinnützige Zwecke verwenden.
§ 10 Schlußbestimmung
Diese Satzung ist angenommen, wenn auf der Gründungsversammlung des Vereins zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
Gommern, den 22.04.1999