Satzung


HEIMATVEREIN GOMMERN

Verein zur Pflege und Förderung des Heimatgedankens in Gommern und zur Erhaltung und Pflege heimatgeschichtlicher Sachzeugen und Traditionen



VEREINSSATZUNG


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Heimatverein Gommern e.V.“

1.2 Der Sitz des Vereines ist Gommern.

1.2.1 Der Heimatverein Gommern kann Abteilungen haben.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck und Aufgaben

2.1 Zweck des Vereins ist die freiwillige Zusammenarbeit von Einzelpersonen und Vereinigungen mit dem Ziel, die Werte der Heimat zu erforschen, zu erschließen, zu sammeln, zu schützen und zu pflegen, sowie die Lebensfreude und Heimatverbundenheit zu fördern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

– die Förderung und Pflege der Heimatpflege, Heimatkunde, des Brauchtums und der Ortsverschönerung;

– die Sammlung von Sachzeugen und Dokumenten;

– die Förderung, Erforschung und Verbreitung der Heimat- und Regionalgeschichte; – die Führung von Ortschroniken;

– die Förderung, Bewahrung und Pflege der Denkmale/Erinnerungsstätten;

– Zusammenarbeit mit anderen Vereinen der Ortschaften;

– Organisation und Durchführung von Lesungen, kulturellen Veranstaltungen und heimatkundlichen Wanderungen;

– die Veröffentlichungen von Arbeiten und Ausstellungen;

– die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke;

– die Förderung, Zusammenarbeit und Freizeitangebote für Kinder, Jugendliche und Senioren der Ortschaften der Einheitsgemeinde Gommern.


§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein finanziert sieh durch Beiträge, Zuwendungen und Spenden, die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie für den Verein gemacht haben, gewährt werden.

3.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3.4 Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.


§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, deren gesetzlicher Vertreter oder eine von diesem bestimmte Person, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Rechte der letztgenannten werden durch eine natürliche Person wahrgenommen.

4.2 Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins an dessen Sitz beantragt. Dieser entscheidet abschließend.

4.3 Die Mitglieder sind angehalten, den Vereinszweck zu fördern. Die festgesetzten Beiträge sind Jahresbeiträge und pünktlich innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres zu entrichten. Die Höhe des Beitrages, mögliche Minderungen oder Erlasse beschließt die Mitgliederversammlung und regelt dies in einer Beitragsordnung.

4.4 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Kündigung durch den Verein, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Auflösung des Vereins. Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Mit dem Wirksamwerden des Austritts oder der sonstigen Beendigung der Mitgliedschaft oder beiVereinsauflösung erlöschen alle Mitgliedsrechte und -pflichten und es erfolgt keine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.

4.5 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins verstößt, durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt und die Satzung verletzt. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied mehr als zweimal mlt der Zahlung des Vereinsbeitrags in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird oder trotz vorheriger Abmahnung Satzung und Vereinsordnungen nicht einhält. Vor Beschlussfassung sind dem Mitglied, die gegen ihm erhobenen Vorwürfe bekannt zu geben und ihm die Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer Frist von vier Wochen zu äußern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand gemäß § 26 BGB.

4.6 Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung verdienstvolle Personen mit dem Titel „Ehrenmitglied“ auszeichnen.


§ 5 Organe des Vereins

5.1 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

6.1 Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

6.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird vom Vorstand einberufen und findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung hierzu erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin durch E-Mail oder auf dem Postweg. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

6.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und dies ist zu Beginn vom Versammlungsleiter festzustellen.

6.4 Jedes Mitglied ab 16 Jahre ist stimmberechtigt, sollte an der Mitgliederversammlung persönlich teilnehmen und sein Stimmrecht ausüben. Eine Vertretung ist unzulässig.

6.5 Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Anderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. §10 (Auflösung des Vereins) bleibt hiervon unberührt.

6.6 Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen neben den sonst im Gesetz und der Satzung genannten Aufgaben

1. die Beschlussfassung über rechtzeitig eingegangene Anträge zur Tagesordnung;

2. die Entgegennahme und Billigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsprüfer zur Jahresrechnung und des Finanzierungsvorschlages für das nächste Geschäftsjahr;

3. die Entlastung und Bestellung des Vorstandes;

4. die Bestellung eines oder mehrerer Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand an- gehören dürfen;

5. die Bildung von Abteilungen und deren Wiederauflösung;

6. die Höhe der Mitgliedsbeiträge;

6.7 Alle drei Jahre wird die Mitgliederversammlung als Wahlversammlung durchgeführt. Der Wahlversammlung obliegen folgende Aufgaben:

– Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

– Wahl des Vorstandes und seine Abberufung.

– Wahl der Revisionskommission und ihre Abberufung.

– Es gilt die offene Einzelwahl.

6.8 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter oder ein vorher in der Versammlung bestätigter Versammlungsleiter und dieser übt das Hausrecht aus.

6.9 Der Schriftführer protokolliert den wesentlichen Gang und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er und der Vorsitzende unterschreiben das Protokoll und dieses muss enthalten:

– Ort und Zeit der Versammlung,

– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

– Zahl der erschienenen Mitglieder,

– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Beschlussfähigkeit und die Tagesordnung,

– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen),

– die Art derAbstimmung,

– Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,

– Beschlüsse in vollem Wortlaut.

6.10 Ein Mitglied kann beantragen, dass die Mitgliederversammlung darüber beschließt, ob offen oder geheim abgestimmt wird. Der Wahlleiter nimmt den Antrag entgegen und lässt die Mitgliederversammlung darüber abstimmen.


§ 7 Vorstand

7.1 Der Vorstand des Heimatverein Gommern e.V. im Sinne § 26 BGB besteht aus folgenden Personen:

– Vorsitzenden

– Stellvertreter

– Kassenwart

– Schriftführer

– bis zu fünf Beisitzern

7.2 Der Vorstand ist das Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam und leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Beisitzer haben im Außenverhältnis keine Vertretungsbefugnis. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen, interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge, von denen sie Kenntnis haben, vertraulich zu behandeln und unterliegen strengen Verschwiegenheitspflichten gegenüber Dritten.

7.3 Der Vorstand kann Ordnungen beschließen und fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beisitzer sind im Vorstand stimmberechtigt. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

7.4 Jedes Mitglied kann ab Vollendung des 18. Lebensjahres gewählt werden.

7.5 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre und währt bis zur Neuwahl. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sollte ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Vorstand ausscheiden, ist bis zur ordentlichen Neuwahl der Posten kommissarisch zu besetzen.

7.6 Der Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstanden Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist gemäß § 31 a BGB beschränkt und die Haftung von Vereinsmitgliedern regelt § 31b BGB. Um bestehende Haftungsrisiken abzumildern, ist eine Vereinshaftpflicht für den Verein abzuschließen.


§ 8 Abteilungen

Der Heimatverein Gommern kann abhängige Abteilungen haben. Detaillierte Festlegungen erfolgen in separaten Ordnungen. Sie bilden keinen eigenen Vorstand und führen keine Mitgliederversammlung durch. Es gilt uneingeschränkt die Satzung des Heimatverein Gommern e.V.


§ 9 Kassenführung und -prüfung

9.1 Für die Kassenführung ist der Kassenwart auf der Grundlage eines vom Vorstand bestätigten Kassenplanes verantwortlich.

9.2 Die Kassenprüfer/Revision prüfen rechtzeitlg einmaljährlich vor der Mitgliederversammlung die Kasse und legen in der MitgliederversammlungMahlversammlung schriftlich Rechenschaft ab. Sie haben jederzeit das Recht, Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins zu nehmen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.


§ 10 Auflösung des Vereins

10.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung erfolgt, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

10.2 Im Falle der Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Körperschaft des öffentlichen Rechts – die Stadt Gommern – und diese muss die Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.


§ 11 Datenschutz

11.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mit- glieder im Verein verarbeitet.

11.2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO.

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

11.3 Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

– Speicherung,

– Bearbeitung,

– Verarbeitung,

– Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat das Recht auf

– Auskunft über seine gespeicherten Daten,

– Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,

– Sperrung seiner Daten,

– Löschung seiner Daten.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.


§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 04.11.2022 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.


Gommern, den 04.11.2022